Der OGH hat unlängst den mit einem Leasingnehmer abgeschlossenen Mietvertrag nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG als Untermiete qualifiziert. Aufgrund des nunmehr geltenden § 2 MRG wird man allerdings ein solches Vertragsverhältnis als Hauptmiete einstufen müssen.
Vermietet der Leasingnehmer eines geleasten Geschäfts- und/oder Wohnhauses einzelne darin befindliche Objekte, so stellt sich die für das MRG entscheidende Frage, ob es sich hiebei um Haupt- oder Untermiete handelt. An sich ist die Frage, wer Hauptmiete zu begründen vermag, ausdrücklich in § 2 Abs 1 MRG geregelt. Unter den dort aufgezählten Vermietern befindet sich der Leasingnehmer aber nicht. Dieser Umstand dürfte jedoch einer Erweiterung der dort genannten Fälle im Wege der Analogie nicht entgegenstehen, wenn es der Schutzzweck des MRG erfordert (so zur Rechtslage vor dem 3. WÄG OGH in SZ 60/310 = MietSlg 39.221/46 = WoBl 1988, 38; FENYVES in KREJCI, Handbuch zum MRG 287. Vorsichtig WÜRTH/ZINGHER, Wohnrecht 94, 6 f).
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