Eine komplett eingerichtete Gästepension wird an ein Reisebüro gegen ein Pauschalentgelt vermietet. Das Reisebüro verwendet die Gästepension zur gewerblichen Beherbergung von Gästen.
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gem § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994 kommt für die Vermietung der Gästepension nicht zur Anwendung, da das Mietobjekt weder Wohnzwecken dient noch vom Vermieter eine Beherbergungsleistung erbracht wird (vgl UStR 2000 Rz 1187 sowie UFS Innsbruck 14. 8. 2007, RV/0313-I/05).
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