Arbeitsrecht

Vernehmung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern durch Organe der Arbeitsinspektion

Christoph Wiesinger

Nach § 7 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion berechtigt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vernehmen, sofern dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Im Folgenden werden die Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion, aber auch die der Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher beleuchtet.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/98

13.02.2025
Heft 2/2025
Autor/in
Christoph Wiesinger

MMag. Dr. Christoph Wiesinger, LL.M. ist Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich, Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbands der Bauindustrie. Arbeitsschwerpunkte: Arbeits- und Sozialrecht, speziell in der Bauwirtschaft.