Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl 660, wurde unter anderem durch den Abschn VII dieses Gesetzes die BAO in mehreren Punkten geändert.
Im dritten Abschn der BAO enthielt § 87 betreffend Niederschriften bisher folgenden sechsten Absatz:
„Die Niederschrift kann, wenn kein Einwand erhoben wird, auch in Kurzschrift abgefaßt werden; sie ist nachträglich in Vollschrift zu übertragen.“
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