Auch über zwei Jahre nach Inkrafttreten des NaDiVeG konfrontiere dieses seine Anwender mit zahlreichen Auslegungsfragen. Die Praxis habe im Zuge der Erstanwendung Lösungsansätze gefunden, welche nicht immer auf rechtlich gefestigtem Grund stünden. Die damit einhergehende, die Vergleichbarkeit erschwerende Vielfalt an Berichtspraktiken sei selbst Gegenstand der Kritik. Besonders problematisch sei das Verhältnis zwischen nichtfi-
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