Mit 5. 12. 2024 sei im BGBl die VO des BM für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) kundgemacht worden. Mit dieser VO seien die primärgesetzlichen Bestimmungen des § 55 MinBestG um Klarstellungen ergänzt worden, um Rechtssicherheit für die Anwendung der Gesetzesbestimmung zu erreichen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Inhalt der VO und erläutert deren (internationalen) Hintergrund.
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