Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz1 wurde - in § 12a KStG 1988 - die Zinsschrankenregelung eingeführt.2 Mit dieser Bestimmung wurden die Vorgaben des Rates der Europäischen Union aus Art 4 der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD)3 zur "Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen" in das nationale Recht umgesetzt. Die Vorschriften der ATAD selbst gehen wiederum auf Vorarbeiten der OECD iRd Base Erosion and Profit Shifting-Projektes (BEPS) zurück, die im Abschlussbericht 2015 zum Aktionspunkt 4 Maßnahmen zur Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen empfohlen hat.4
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