Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sei - in § 12a KStG 1988 - die Zinsschrankenregelung eingeführt worden. Mit dieser Bestimmung seien die Vorgaben des Rates der EU aus Art 4 der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) zur "Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen" in das nationale Recht umgesetzt worden. Die Vorschriften der ATAD selbst würden wiederum auf Vorarbeiten der OECD iRd Base Erosion and Profit Shifting-Projektes (BEPS) zurückgehen, die im Abschlussbericht 2015 zum Aktionspunkt 4 Maßnahmen zur Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen empfohlen habe.
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