Die Reparatur zum StruktAnpG ist erneut misslungen: Mit dem AbgÄG 1996 wurde die Verrechnungspflicht der an sich sistierten Verlustvorträge der Kalenderjahre 1989 bis 1996 mit Sanierungsgewinnen in den Jahren 1996 und 1997 normiert (§ 117a Abs 1 EStG); allerdings unterliegen nur die Verluste ab 1991 der Verrechnungspflicht, nicht hingegen die Verluste der Jahre 1989 und 1990. Der Verlustvortrag aus den Jahren 1989 und 1990 bleibt daher trotz des steuerfreien Sanierungsgewinns erhalten; daneben bestehen gegen § 117a Abs 1 EStG verfassungsrechtliche Bedenken.
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