Wirtschaftsrecht

Versicherungsdauer und Konsumentenschutzgesetz

Christian Nowotny

Regelmäßig wird in Versicherungsverträgen für die Vertragsdauer folgende Klausel vereinbart:

„Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer (zumeist 10 Jahre). Beträgt diese zumindest 1 Jahr, wird das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt worden ist.“

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Artikel-Nr.
RdW 1987, 364

01.11.1987
Heft 11/1987
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.