Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) nimmt Finanzdienstleistungen - also auch Versicherungsverträge - von seiner Anwendung aus. Der Verbraucher ist aber nicht schutzlos: Wird eine Versicherung im Fernabsatz vertrieben, greift das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG); bei Haustürgeschäften gilt § 3 KSchG. Wie ist die Rechtslage bei Verträgen über die Vermittlung von Versicherungen? Gilt das FAGG oder kommen FernFinG und § 3 KSchG zur Anwendung, weil die Ausnahme für Finanzdienstleistungen auch deren Vermittlung betrifft? Der Beitrag behandelt diese in der Lehre umstrittene Frage.
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