Die Entscheidungen, die für die folgende Übersicht ausgewählt wurden, betreffen (idR) die nicht mehr geltenden §§ 165a und 5b VersVG. Das Thema Spätrücktritt bei fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht ist jedoch nach wie vor aktuell.
Durch die Neufassung des § 5c VersVG mit BGBl I 2018/51 wurde ein einheitliches Rücktrittsrecht geschaffen, das die bisherigen Regelungen des § 165a und des § 5b Abs 2-6 VersVG ebenso ersetzt wie die Rücktrittsrechte betreffend Versicherungsverträge nach den §§ 3 und 3a KSchG. Versicherer müssen Versicherungsnehmer damit nur noch über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG belehren (und im Falle des Vertragsabschlusses im Fernabsatz: nach § 8 FernFinG). In Anlage A Abs 2 zu § 5c VersVG ist nunmehr normiert, dass die Rücktrittsfrist "mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw Versicherungsschein)" beginnt.
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