1.1. Im Juni 1990 wird von dem gem § 81 Abs 2 erster Satz BAO namhaft gemachten Gesellschafter B für die X-OHG, an der ua der Gesellschafter A beteiligt ist, die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 1989 eingereicht. In dieser Abgabenerklärung werden Sonderbetriebsausgaben des A iHv 110.000 S nicht geltend gemacht, weil A diese Aufwendungen dem B nicht bekanntgegeben hat.
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