Die Forschungsprämie könne erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides. Weiters sei ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft nötig, das frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres angefordert werden könne. Unklar war, wie die Abgabenbehörden mit verspäteten Anträgen umzugehen haben.
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