Trotz Einhaltung der im Zahlungserleichterungsbescheid vorgesehenen Zahlungstermine tritt Terminverlust ein, wenn der Abgabepflichtige in diesem Bescheid enthaltene auflösende Bedingungen nicht einhält. Wird deshalb ein Rückstandsausweis ausgestellt, so hat dieser die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages von der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zur Folge. Darin kann eine Härte erblickt werden. Zur Beseitigung dieser Härte wurden die §§ 218 Abs 1 und § 230 Abs 3 BAO durch die BAONov 19881) geändert. Nach § 218 Abs 1 BAO nF ist in einem solchen Fall die Ausstellung eines Rückstandsausweises frühestens zwei Wochen ab Verständigung des Abgabepflichtigen vom Terminverlust zulässig. Der Abgabepflichtige wird dadurch Gelegenheit erhalten, zur Vermeidung eines Säumniszuschlages vor Ausstellung des Rückstandsausweises entweder die vom Terminverlust betroffene aushaftende Abgabenschuld zu entrichten oder neuerlich ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen einzubringen.
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