Mit E eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171 (siehe ÖStZB 17/1996), hat der VwGH seine Rsp zur Liebhaberei in einigen Punkten neu positioniert.
Dem E liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bf hatte im Jahr 1986 eine Eigentumswohnung (ca 30 m² Nutzfläche) gekauft und ab 1987 vermietet. Im Wesentlichen wegen der Zinsen für das zur Finanzierung aufgenommene Bankdarlehen erzielte er in den ersten Jahren der Vermietung Verluste. Er tilgte im Jahr 1992 das Darlehen vorzeitig; nach seinen Angaben habe er von Anbeginn an die vorzeitige Tilgung geplant gehabt. Eine Prognose ergab für den Zeitraum 1986 bis 1997 einen Gesamtverlust von ca 40.000 S, unter Einbeziehung des Jahres 1998 einen Gesamtverlust von ca 15.000 S.
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