Steuerrecht

Verstärkter Senat: Kein Altlastenbeitrag beim kurzfristigen Lagern von Abfall

Dr. Anton Mairinger

Dem Altlastenbeitrag unterliegt nach § 3 Abs 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) das Ablagern von Abfällen. Als Ablagern gilt nach § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Die Rechtsprechung hat auch bei einem kürzeren Lagern eine Beitragspflicht angenommen, wenn nicht alle dafür erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Der VwGH ist nunmehr in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen. Die kurzfristige (ein Jahr bzw drei Jahre nicht überschreitende) Lagerung löst keinesfalls Altlastenbeitrag aus. Eine Erleichterung insb auch für das Bau(neben)gewerbe. - VwGH 27. 3. 2019, Ro 2019/13/0006 (verstärkter Senat).

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Artikel-Nr.
RdW 2019/268

21.05.2019
Heft 5/2019
Autor/in
Anton Mairinger

Hofrat Dr. Anton Mairinger ist seit dem Jahr 2000 Richter am Verwaltungsgerichtshof. Publikationen vorwiegend zum Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht und Zollrecht.