In ihrem Aufsatz „Zum Ersten, zum Zweiten - Rücktritt!“1) sprechen sichBesenböck/Bitriol für ein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen aus. Zu Unrecht, wie dieser Artikel aufzeigt.
1. Problemaufriss
Der BGH hat in seiner E vom 3. 11. 2004, VIII ZR 375/03 ausgesprochen, dass eine Online-Auktion keine Auktion iSd § 156 BGB ist. Demnach steht Käufern bei Online-Auktionen das gem FernabsatzRL2) in das BGB übernommene Widerrufsrecht zu. Die Ausnahme von der Anwendung der Fernabsatzbestimmungen gem§ 312d Abs 4 Z 5 BGB greift nicht. Diese E ist allerdings nicht auf Österreich übertragbar. Hier räumt die Umsetzung der RL in § 5b Z 4 KSchG Verbrauchern kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen ein.
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