Die Gemeinschaftsrechtskonformität der emissionsbedingten Normverbrauchsabgabe nach § 6a NoVAG wird untersucht. Beiser analysiert die neue NoVA auf Basis der EuGH-Rechtsprechung. Die NoVA nach § 6a NoVAG ist gemeinschaftsrechtskonform.
Werden Fahrzeuge mit einem hohen Schadstoffausstoß in Österreich zugelassen, so kann die emissionsbedingte Normverbrauchsabgabe (NoVA) nach § 6a NoVAG eine erhebliche Höhe erreichen. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. 7. 2008 eine NoVA ausgelöst haben und dann weiterverkauft werden, fällt eine NoVA nach § 6a NoVAG nicht an. Damit stellt sich die Frage: Werden in Österreich zugelassene Gebrauchtwagen, für die die NoVA vor dem 1. 7. 2008 angefallen ist, gegenüber ausländischen Gebrauchtwagen, die erst nach dem 1. 7. 2008 zugelassen werden, privilegiert? Verstößt § 6a NoVAG gegen Art 90 EGV?
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