Mit Staatsangehörigendiskriminierungsverboten wird versucht, die steuerliche Schlechterstellung von Nichtstaatsangehörigen zu vermeiden. Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in § 1 Abs 4 EStG steht nur EU- bzw EWR-Bürgern offen und erscheint daher bedenklich aus der Sicht dieser Verbote.
1. Einleitung
Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn ein Staat die Bürger eines anderen Staats bei der Besteuerung schlechter behandelt als die eigenen Bürger, die sich in der gleichen Lage befinden, ohne dass dafür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt1). Zur Vermeidung steuerlicher Diskriminierung existieren kodifizierte Staatsangehörigendiskriminierungsverbote. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten spielen vor allem die Diskriminierungsverbote im Gemeinschaftsrecht und im Recht der DBA eine Rolle. Greift eine derartige Regelung, können auch nicht vom Anwendungsbereich einer gesetzlichen Bestimmung bzw eines Abkommens erfasste Personen, dh ausländische Staatsangehörige, jene steuerlich günstigeren Rechtsfolgen beanspruchen, die Inländern zukommen. In diesen Fällen wird der ursprünglich vorgesehene Anwendungsbereich der jeweiligen Norm ausgedehnt2).
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