Abänderungen oder Aufhebungen von beim VwG angefochtenen Bescheiden und allfälligen Beschwerdevorentscheidungen seien ab Eintritt der Entscheidungssperre absolut nichtig. Das BFG hatte zu beurteilen, ob ein Nachholen der Bescheidbegründung durch eine Berichtigung gemäß § 293 BAO die Entscheidungssperre ebenfalls verletzen könne.
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