Zivilrecht

Verträge mit Rechtsberatern nach dem DCFR

RA Dr. Peter Csoklich

Die EU-Kommission plant, eine überarbeitete Fassung des DCFR als optionales Vertragsrechtsinstrument bereitzustellen. Der folgende Beitrag untersucht die für Beraterverträge maßgeblichen Regelungen des DCFR und kommt zum Schluss, dass insbesondere wegen der Regelungen über die verschuldensunabhängige Haftung des Beraters, auch für Substituten, aber auch über die Schadenersatzpflicht bei Beendigung des Vertrages von einer Vereinbarung des DCFR abzuraten ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2010/481

16.08.2010
Heft 8a/2010
Autor/in
Peter Csoklich

RA Mag. Dr. Peter Csoklich studierte Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft in Wien; seit 1993 Partner in der Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft; Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; Vertreter des ÖRAK in CCBE-Arbeitsgruppen, ua zum Europäischen Vertragsrecht.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, etwa International Encyclopedia of Transport Law – Austria2 (gemeinsam mit Jesser), in: International Encyclopedia of Law (2008); Kommentar zu den österr. Parallelbestimmungen zu §§ 63-65, 72–75 dAktG, in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz3 (2008-2012); Kommentierung der §§ 67-70 AktG in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 (2012); Kommentierung der §§ 407–451 UGB, AÖSp, CMR, in: Jabornegg/Artmann, UGB-Kommentar2 (2010).