Die EU-Kommission plant, eine überarbeitete Fassung des DCFR als optionales Vertragsrechtsinstrument bereitzustellen. Der folgende Beitrag untersucht die für Beraterverträge maßgeblichen Regelungen des DCFR und kommt zum Schluss, dass insbesondere wegen der Regelungen über die verschuldensunabhängige Haftung des Beraters, auch für Substituten, aber auch über die Schadenersatzpflicht bei Beendigung des Vertrages von einer Vereinbarung des DCFR abzuraten ist.
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