Wirtschaftsrecht

Vertragliche Absicherung des nichtinsolventen Vertragspartners

Dipl.-Ing. Mag. Dr. Gernot Fritz, BSc. / MMMag. Thomas K. Mayr-Riedler Wien

Die mit dem IRÄG 20102 eingefügte insolvenzrechtliche Auflösungssperre nach den §§ 25a und 25b IO setzt der Vertragsauflösung durch die nichtinsolvente Partei bei Insolvenz ihres Vertragspartners erhebliche Schranken. Dieser Beitrag untersucht die Grenzen der nach aktueller Rechtslage zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Vertragserrichtung, die eine Erreichung der Zielsetzungen des nichtinsolventen Vertragspartners (Absicherung der Masseinsuffizienz, Auflösung des Vertragsverhältnisses) ohne Verletzung der §§ 25a und 25b IO zulassen, und bietet im Anschluss einen Überblick und eine Einteilung der möglichen Absicherungsmechanismen anhand der damit verfolgten Ziele.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/593

17.11.2015
Heft 11/2015
Autor/in
Gernot Fritz

RA Dipl.-Ing. Mag. Dr. Gernot Fritz, BSc ist Principal Associate und Rechtsanwalt am Wiener Standort der internationalen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Mitglied des TMT-Teams (Telecommunications, Media and Technology) der Gruppe Global Transactions.

Publikationen des Autors:
Fritz/Hofer, Immaterieller Schadenersatz nach der DSGVO (OLG Innsbruck 13.02.2020, 1 R 182/19b), MR 2020, 81; Fritz/Prantl/Leinwather/Hofer, Datenschutz in internationalen Schiedsverfahren, SchiedsVZ 2019, 301; Fritz, Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht 18 (2018) 89; Fritz/Paulus, Die Joint-Controller Vereinbarung als Ausprägung des datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatzes, jusIT 2018, 13.

Thomas K. Mayr-Riedler
MMMag. Thomas K. Mayr-Riedler war zuletzt Associate im Bereich Corporate/M&A am Wiener Standort der internationalen Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP.