Der UFS Linz hat sich in seiner Entscheidung GZ RV/0034-L/06 vom 13. 11. 2008 mit der Gebührenpflicht von Vertragsübernahmen befasst und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die einzelnen Tarifposten des § 33 GebG zu TP 21 des § 33 GebG im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis stehen. Daraus folge, dass zwar dort, wo eine Tarifpost der zitierten Gesetzesstelle einen Fall besonders regelt, eine Vergebührung nach TP 21 nicht in Frage komme, dass hingegen dort, wo sich hinsichtlich eines rechtsgeschäftlichen Vorgangs in einer anderen Tarifpost kein Sondertatbestand finde, sehr wohl eine Anwendung der lex generalis der § 33 TP 21 GebG Platz zu greifen habe. Der Anwendungsbereich dieser Aussage soll anhand der jüngeren Judikatur des VwGH insbesondere dahin gehend einer Überprüfung unterzogen werden, unter welchen Voraussetzungen damit die Übernahme von nicht unter eine Tarifpost des § 33 GebG fallenden Verträgen von § 33 TP 21 GebG erfasst wird.
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