Der VfGH sei vom BFG geäußerten Bedenken gefolgt und habe in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die
Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" als gesetzwidrig aufgehoben.
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