Wirtschaftsrecht

Vertretung von Kreditgenossenschaften durch Geschäftsleiter im Nicht-Bankbereich

Christian Nowotny

Bei Kreditgenossenschaften ist das Verhältnis der Vertretungsbefugnis der Geschäftsleiter zu jener der Vorstandsmitglieder umstritten. Für die Vertretung im Bereich der Beteiligungsverwaltung besteht eine umfassende Vertretungsbefugnis der Geschäftsleiter.

Nach § 2 Z 1 b) BWG sind Geschäftsleiter bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden. Zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter wird im Firmenbuch eingetragen. Nach der bei Genossenschaftsbanken häufigen Praxis erfolgt die Eintragung der Vertretungsbefugnis dergestalt, dass die Genossenschaft durch den Obmann oder durch einen Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied und bei Bankgeschäften durch zwei Geschäftsleiter oder einen Geschäftsleiter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten wird.

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Artikel-Nr.
RdW 1998, 242

15.05.1998
Heft 5/1998
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.