Wirtschaftsrecht

Vertretungsbefugnis im Verein - was ist da so schwierig?

RA Dr. Thomas Höhne

§ 6 Abs 3 VerG bezeichnet die organschaftliche Vertretungsbefugnis im Verein als "Dritten gegenüber unbeschränkbar". Die Literatur, soweit sie sich damit beschäftigt, nimmt diese Worte des Gesetzgebers für bare Münze. Gerichte und Behörden nicht. Warum?

Manchmal - zugegeben, wirklich nur in extremen Ausnahmefällen - lohnt es sich, ins Gesetz zu schauen. Und wenn es um die Vertretungsbefugnis im Verein geht, so wollen wir von dem Grundsatz, dass wir uns eine gesunde Rechtsansicht nicht vom Paragrafenstudium verderben lassen wollen, doch einmal eine Ausnahme machen. § 6 Abs 3 VerG lautet: "Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis." Man sollte meinen, das sei eindeutig. Die einzig mögliche Beschränkung der Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist die Gesamtvertretung. Nicht zu unterschätzende Instanzen dieser Republik sind allerdings anderer Meinung, so etwa das BMI und seine nachgeordneten Dienststellen. So empfiehlt das BMI auf seiner Website1 eine Vertretungsregelung des Inhalts, dass der Obmann zwar grundsätzlich allein vertretungsbefugt sei, schriftliche Ausfertigungen jedoch seiner und des Schriftführers Unterschrift bedürften, während "in Geldangelegenheiten" der Obmann gemeinsam mit dem Kassier zuständig sein soll. Mit anderen Worten: Hier wird eine ganz offenbar nach außen wirksam sein sollende weitere Beschränkung der Einzelvertretungsbefugnis vorgesehen, nämlich eine keineswegs durchgängig auf alle Rechtsgeschäfte anzuwendende Gesamtvertretung, sondern je nach Art des Rechtsgeschäfts soll einmal der Schriftführer, das andere Mal der Kassier mit unterschreiben, während der Obmann mündlich in aller Seelenruhe über Millionen allein verfügen darf.2 (Die Frage, was eine "Geldangelegenheit" sein könnte, soll hier gar nicht erörtert werden. Wir alle wissen, dass es so gut wie keine Angelegenheit gibt, die, wenn die Sache nur schief genug läuft, sich nicht irgendwann zu einer "Geldangelegenheit" entwickeln könnte.)

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Artikel-Nr.
RdW 2013/325

17.06.2013
Heft 6/2013
Autor/in
Thomas Höhne

Dr. Thomas Höhne ist Partner von Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte, er beschäftigt sich seit Langem mit allen Erscheinungsformen von Vereinen.

Aktuelle Publikation:

Die fünfte Auflage des Standardwerks „Das Recht der Vereine“ (mit Jöchl und Lummerstorfer) ist 2016 bei LexisNexis erschienen.