Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich nach Art 126b Abs 5 B-VG auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung (ua der Abgabenbehörden des Bundes) , die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
Sparsamkeit wird an der Höhe des Aufwandes gemessen, Wirtschaftlichkeit am Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg und Zweckmäßigkeit an der Eignung einer bestimmten Maßnahme als Mittel zur Erreichung bestimmter Ziele1) .
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Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).
Publikationen:
Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).