Nach Art 126b Abs 5 B-VG hat sich die (ua die Gebarung der Abgabenbehörden des Bundes betreffende) Überprüfung des Rechnungshofes auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
Sparsamkeit wird an der Höhe des Aufwandes gemessen, Wirtschaftlichkeit am Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg und Zweckmäßigkeit an der Eignung einer bestimmten Maßnahme als Mittel zur Erreichung bestimmter Ziele1).
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