Da es zu erwarten ist, dass der EuGH die Getränkesteuer für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, stellt sich die Frage, wie die abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu behandeln sind. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer hat auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafverfahren die Nichtabführung dieser betreffend.
Generalanwalt SAGGIO hat in seinen Schlussanträgen vom 1. 7. 19991) beantragt, dass die Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer rückwirkende Geltung haben soll. Es stellt sich somit die Frage, welche Auswirkungen dies auf rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren hat.
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