Einem Schuldner (hier: Privatinsolvenz eines ehemaligen Geschäftsführers) darf der Zugang zur Entschuldung verwehrt werden, wenn er gegenüber den Gläubigern eines Dritten (hier: der damals von ihm vertretenen Gesellschaft) unredlich oder bösgläubig gehandelt und noch nicht alle Schulden beglichen hat, für die er (aus dieser betrügerischen Insolvenz) haftet. EuGH 10. 4. 2025, C-723/23, Amilla; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.
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