Die Frage, wann ein Erbverzicht ein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG ist, wurde durch die jüngste Rechtsprechung des VwGH geklärt.
Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Verstorbenen und Erben, in dem der potenziell Erbberechtigte im Voraus auf sein Erbrecht - in aller Regel gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme - verzichtet (vgl § 551 ABGB).1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen. Ein reiner Pflichtteilsverzichtsvertrag umfasst lediglich den Pflichtteil.
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