Gem § 154 Z 2 KO kann die Bestätigung des Zwangsausgleiches versagt werden, wenn die Gläubiger weniger als 30 % ihrer Forderungen in zwei Jahren erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass (unter anderem) die Anmeldung des Konkurses verzögert wurde. Zuletzt hat sich das OLG Wien1) intensiv mit dieser Ermessensentscheidung befasst. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Entscheidung und der (zeitgemäßen) Auslegung der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung.
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