Erst 2001 zufließende Verzugszinsen auf nachgezahlten Arbeitslohn unterliegen nach dem Periodizitätsdenken und dem Zuflussprinzip des § 19 EStG dem laufenden Lohnsteuertarif. Der Belastungsprozentsatz kommt nicht zur Anwendung.
Institut für Finanzrecht, Universität Wien
Verzugszinsen auf nachgezahltes Arbeitsentgelt wurden früher als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen1). Argumentiert wurde das unter anderem damit, dass sie ihre Grundlage nicht im Dienstvertrag, sondern im gesetzlich normierten Tatbestand des Verzugs haben. Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, und auch eine Lohnforderung des Arbeitnehmers ist eine auf Geld gerichtete Kapitalforderung2). Die Zinsen gelten die „erzwungene Kapitalüberlassung“ ab.
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