Beim VfGH sind ua zwei Fragen anhängig (gewesen):
Im ersten Fall eine Bescheidbeschwerde, nach der die Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit 6 % in Hinblick auf den niedrigen Marktzinsfuß verfassungswidrig sei.
Im zweiten Fall ein Antrag des BFG betreffend Jubiläuumsgeldrückstellungen; hier sei die unterschiedliche Abzinsung iHv 6 % gegenüber der Pauschalabzinsung von anderen Rückstellungen iHv 3,5 % verfassungswidrig.
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