Bei der RL der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsrichtlinie - APAB-FRL) handelt es um eine Verordnung iSv Art 139 B-VG, weil sie normative Anordnungen trifft, die über das APAG hinausgehen. Gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz APAG sind Verordnungen der APAB im BGBl kundzumachen. Da eine Kundmachung in dieser Form unterblieben ist, hat der VfGH die APAB-FRL mit Ablauf des 30. 8. 2024 als gesetzwidrig aufgehoben. VfGH 13. 3. 2024, G 838/2023 ua, V 350/2023 ua. (Hinweis: Aufhebung kundgemacht in BGBl II 2024/105)
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