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VfGH: Befristung der gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch / Sabine Kriwanek

Die Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht gem § 9 Abs 2 WEG nach der Wohnungseigentumsbegründung aufgrund eines Nutzwertgutachtens wird durch § 10 Abs 2 WEG zum Teil zeitlich beschränkt. Während die Neufestsetzung wegen Abweichungen des Gutachtens von zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung unbefristet möglich ist, kann die Neufestsetzung aus dem Grund, dass das Gutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 % von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Bewilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum beantragt werden. Diese Befristung verstößt weder gegen das Sachlichkeitsgebot noch liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum vor. Gegen die Länge der Frist bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Privilegierung von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist gerechtfertigt, weil diese im Gegensatz zu anderen Fehlern zur Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung führen können. VfGH 1. 10. 2019, G 330/2018.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/635

20.12.2019
Heft 12/2019