Der VfGH habe den Verordnungsprüfungsantrag eines vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossenen Unternehmens der öffentlichen Hand zum Anlass genommen, die gesetzlichen Grundlagen der COFAG im ABBAG-Gesetz von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Bedenken habe der VfGH an der Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Weisungsbindung der COFAG gegenüber dem Finanzminister, an der Ineffizienz der Ausgliederung der Förderungsgewährung und am Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Gewährung von Förderungen.
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