Der VfGH hat Bedenken, dass eine Bestimmung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) verfassungswidrig sein könnte. Er hat daher von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 10 und § 10a WiEReG eingeleitet. Für den VfGH erscheint es vorläufig unvereinbar mit Art 10 EMRK, Journalisten, Wissenschaftern und zivilgesellschaftlichen Organisationen nach § 10 WiEReG nur zu den dort genannten (eingeschränkten) Zwecken und Daten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuräumen
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