Der VfGH hat ausgesprochen, dass Grund zur Annahme besteht, beim VfGH werde eine erhebliche Anzahl von Beschwerden gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags eingebracht. Mit der Kundmachung dieses Beschlusses im BGBl II 2025/49 vom 18. März 2025 sind alle beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum ORF-Beitrag anhängigen Verfahren unterbrochen. Das BVwG darf diese Verfahren erst fortsetzen, wenn der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags entschieden hat.
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