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VfGH: Wirtschaftskammerbeiträge - Härtefälle zulässig

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden; dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung für den Regelfall zu treffen.

Die Möglichkeit, die Kammerumlage 1 (KU 1) unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung herabzusetzen, ist nur für einzelne Berufszweige vorgesehen, deren Kammermitglieder bei einer Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlagen "unverhältnismäßig in Anspruch genommen" würden, nicht aber für einzelne Kammermitglieder (§ 122 Abs 3 WKG). Diese Bestimmung setzt daher voraus, dass die Merkmale jener Berufszweige generell abstrakt umschreibbar sind. Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, darf der Gesetzgeber diese Härtefälle nach der Rsp des VfGH in Kauf nehmen. VfGH 6. 3. 2017, G 126/2016.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/218

26.05.2017
Heft 5a/2017