(Bieber/Lehner, taxlex 11/2008, S. 445)
In seinem Erk vom 25. 9. 2008, G 19/08, hat der VfGH die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs 1 Z 16a EStG als verfassungskonform erkannt. Für Unmut werde dieses Erk bei jenen Berufsgruppen sorgen, denen die direkte Annahme von Trinkgeldern gesetzlich oder kokllektivvertraglich untersagt ist (zB Croupiers). Im Beitrag werden die Ergebnisse des Erk dargestellt und gewürdigt, weiters wird abschließend auf die Trinkgeldbefreiung in Deutschland eingegangen.
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