Der VwGH habe im Herbst 2024 zum zweiten Mal über die Anwendung von § 241a BAO in Fällen von bescheidlos ausgezahlten KESt-Erstattungen zu entscheiden gehabt. Seit der Anfang 2023 ergangenen ersten BFG-E zu § 241a BAO seien zahlreiche Fragen rund um § 241a BAO aufgeworfen worden, die mangels Revisionsgegenständlichkeit noch nicht geklärt gewesen seien. Nun scheine der VwGH aber Klarheit zu schaffen: Ein Rückforderungsbescheid iSd § 241a BAO in Fällen bescheidloser KESt-Erstattung habe überhaupt nicht zu ergehen und sei für eine Rückforderung auch nicht erforderlich. Sei eine beantragte KESt-Erstattung in rechtswidriger Weise ohne bescheidmäßige Erledigung des diesbezüglichen Antrags ausgezahlt worden, ergebe sich nämlich bereits daraus ein Rückstand am Abgabenkonto. Die zahlreichen diskutierten Zweifelsfragen würden sich demnach überhaupt nicht stellen. Der Beitrag fasst die vergangenen Entwicklungen rund um § 241a BAO zusammen und würdigt die nunmehr neue - zweite - Entscheidung des VwGH zu § 241a BAO.
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