Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihr Unternehmen in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, können nach sparkassenrechtlichem Vorbild seit 1. 9. 2005 formwechselnd in Privatstiftungen umgewandelt werden. So entstandene Privatstiftungen können in weiterer Folge auch miteinander verschmolzen werden. Dieser Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten einer Privatstiftung nach § 61e VersicherungsaufsichtsG und mit den einzelnen für die Umwandlung erforderlichen Schritten.
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