Wirtschaftsrecht

Von Vinkulierungen

Hans-Georg Koppensteiner

Nach § 76 Abs 1 Satz 3 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen davon abhängig machen, dass die Gesellschaft zustimmt. Ähnliches gilt gem § 61 Abs 2 Satz 1 AktG für den Transfer von Namensaktien.1 Möglicherweise will ein Gesellschafter seinen Anteil fortan treuhänderisch für einen anderen halten oder ihn an eine ihm gehörende Tochtergesellschaft veräußern. Weitere Fallkonstellationen kommen hinzu, wenn der Gesellschafter eine juristische Person ist. In solchen und einer Reihe anderer Fälle fragt sich, ob und wie sich die Vinkulierung des Anteils auswirkt.2 Vor mehr als 20 Jahren habe ich mich an für österreichische Interessenten wohl doch fernliegender Stelle schon einmal damit beschäftigt.3 Mit dem, was kommt, sollen die damals bezogenen Positionen überprüft und ergänzt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/455

12.09.2024
Heft 9/2024
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.