Nach § 76 Abs 1 Satz 3 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen davon abhängig machen, dass die Gesellschaft zustimmt. Ähnliches gilt gem § 61 Abs 2 Satz 1 AktG für den Transfer von Namensaktien.1 Möglicherweise will ein Gesellschafter seinen Anteil fortan treuhänderisch für einen anderen halten oder ihn an eine ihm gehörende Tochtergesellschaft veräußern. Weitere Fallkonstellationen kommen hinzu, wenn der Gesellschafter eine juristische Person ist. In solchen und einer Reihe anderer Fälle fragt sich, ob und wie sich die Vinkulierung des Anteils auswirkt.2 Vor mehr als 20 Jahren habe ich mich an für österreichische Interessenten wohl doch fernliegender Stelle schon einmal damit beschäftigt.3 Mit dem, was kommt, sollen die damals bezogenen Positionen überprüft und ergänzt werden.
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