Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat dem EuGH mit Beschluss vom 13. 3. 2019, I R 18/19, zum Beihilfecharakter einer Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl zB DStR 2019, 2296; DStZ 2019, 863):
Ist Art 107 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
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