Das BFG möchte vom EuGH im Falle einer österreichischen Bank, die zudem Organträgerin einer österreichischen Mehrwertsteuergruppe ist und die in den Streitjahren 2013 bis 2017 die sog Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG anwandte, wissen, ob diese Regelung eine staatliche Beihilfe gemäß Art 107 Abs 1 AEUV ist:
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