Untersucht werden Zweck und Entstehungsgeschichte desArt 8 Nr 21 der 4. EVHGB. Berücksichtigt wird auch die analoge Anwendung im bürgerlichen Recht. Neben einer rechtspolitischen Betrachtung geht der Beitrag auf die besondere Situation der hypothekarischen Besicherung bei Liegenschaftskäufen ein.
Gemäß § 918 ABGB kann der Gläubiger bei Leistungsverzug des Schuldners nach Ablauf der gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten1).
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