Artikelrundschau Jänner 2025 - Teil 1 /

Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gem § 2 Abs 1 lit a GrStG 1955 des Geburtshauses von Adolf Hitler. Republik Österreich gegen Finanzamt Österreich (Blöchl, BFGjournal 1/2025, S. 27)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Eva Pichler-Rohrhofer, MA

Der Umgang mit dem Geburtshaus von Adolf Hitler habe in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionsstoff und Schlagzeilen gesorgt. Einerseits sei es als Ort der Wiederbetätigung missbraucht worden, andererseits sollte das Haus als Mahnmal öffentlichen Zwecken zugeführt werden. Mit der Enteignung der Grundstücke habe die Republik Ö die umfassende Dispositionsmöglichkeit über die Liegenschaft erlangen und so eine Gedenkstätte an das Dritte Reich verhindern wollen. So sei eine Nutzung als Polizeidienststelle geplant. Strittig sei gewesen, ob für die Grundstücke, auf denen sich das Haus befand, die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung bereits mit der Enteignung der Grundstücke erfüllt gewesen seien, oder ob die Befreiung erst ab dem konkreten Baubeginn für die geplante Nutzung als Polizeidienststelle anwendbar gewesen sei.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2025/269

19.05.2025
Heft 10/2025