Nach der früheren Rechtsprechung galt eine Vorauszahlung nur dann nach § 19 Abs 1 EStG als zugeflossen, wenn der Empfänger nach der Vertragslage mit einer Rückzahlung nicht mehr rechnen mußte und die Vorauszahlung endgültig ihm verblieb. Konnte zB der Mieter nach Bezahlung einer Mietvorauszahlung vor Ablauf des Verrechnungszeitraumes kündigen und mußte der Vermieter den noch nicht verrechneten Teil zurückzahlen, dann war der Betrag dem Vermieter noch nicht endgültig zugeflossen. Die Rechtsprechung nahm in solchen Fällen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Darlehen an (vgl E 18. 1. 1983, 82/14/0115, ÖStZB 1983, 248; s auch Kohler, Steuerhandbuch zu Vermietung und Verpachtung, 161).
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